Letztwillige Verfügung

Das Testament

Das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen, steht jedem Menschen zu. Diese Wünsche müssen jedoch schriftlich in einer letztwilligen Verfügung, dem Testament, festgehalten werden. Ein formal korrektes Testament ist bindend für die Angehörigen. Falls kein Testament vorhanden ist, treffen die nächsten Angehörigen die Entscheidungen über den gesamten Ablauf der Bestattung. Dabei hat der Wille des Ehepartners Vorrang. Wenn kein Ehepartner überlebt hat, gilt der Wille der Kinder oder ihrer Ehepartner. Danach folgen die weiteren Verwandten entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen gleichen Ranges kann bei Bedarf die Polizei- oder Ordnungsbehörde hinzugezogen werden.

Die gesetzliche Erbfolge: Alles der Reihe nach

In Deutschland ist die Erbfolge so geregelt, dass primär die Kinder erben. Im Normalfall, wenn die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt wurde, erhält jedoch der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es hingegen mit den Miterben teilen. Sowohl Kinder als auch Ehepartner erben immer, da sie einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche haben. Selbst der testamentarische Alleinerbe muss diesen Verpflichtungen nachkommen, und zwar in bar.

  • Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

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Weitere wichtige Regelungen

  • Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.
  • Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
  • Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.
  • Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus.
  • Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
  • Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
  • Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.
  • Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt VaterStaat.

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